§ 1Verbindlichkeit dieser Bedingungen
1.1 Die Pure Mobility GmbH erbringt sämtliche
Dienstleistungen (im Folgenden zusammenfassend
'LEISTUNG/-EN' genannt) ausschließlich auf der Grundlage
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ('AGB'). Diese
AGB gelten für sämtliche Angebote und Verträge im Rahmen
laufender und künftiger Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten.
Spätestens mit Inanspruchnahme der vereinbarten LEISTUNG
gelten diese AGB im kaufmännischen Verkehr als
angenommen.
1.2. Etwa vorhandenen, hiervon abweichenden, kollidierenden
oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des KUNDEN wird
hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt eine
Vereinbarung in Textform (schriftlich, per E-Mail oder per
Fax) zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der
betreffenden Abweichung vor.
1.3. Jede individuell getroffene Vereinbarung mit dem
KUNDEN hat Vorrang vor diesen AGB, da diese sodann dem
Willen der Vertragsparteien entspricht. Die entgegenstehenden
AGB sind insoweit irrelevant. Es bedarf hierfür eines
entsprechenden Vertrages über die Geltung der
entgegenstehenden AGB in Textform. Erklärungen, die der
KUNDE nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegenüber Pure Mobility GmbH abgibt, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls der Textform, da andernfalls die
abgegebenen Erklärungen ohne rechtliche Bedeutung sind.
1.4. Soweit zwischen Pure Mobility GmbH und dem
KUNDEN nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Hinweise auf
Gesetzesvorschriften sind rein deklaratorisch.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unternehmensgegenstand von Pure Mobility GmbH ist die
Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere von ChauffeurService-Leistungen
sowie die Zurverfügungstellung von
gehobenen Transportfahrzeugen.
2.2. Die Bestellung der LEISTUNGEN durch den KUNDEN
gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung des KUNDEN nichts anderes ergibt, ist Pure
Mobility GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 30 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei Pure
Mobility GmbH anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch
Erbringung der LEISTUNG an den KUNDEN erklärt werden.
2.4. Die Angebote von Pure Mobility GmbH sind entgegen §
145 BGB freibleibend, sofern Pure Mobility GmbH diese nicht
ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet.
§ 3 Leistungserbringung
3.1. Pure Mobility GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit
der LEISTUNG, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streik, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen
Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Pure Mobility
GmbH nicht zu vertreten hat. Pure Mobility GmbH wird den
KUNDEN über derartige Umstände nach Kenntniserlangung
umgehend informieren.
3.2. Der Eintritt einer Leistungsverzögerung bestimmt sich
nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine
Mahnung durch den KUNDEN erforderlich.
§ 4 Preise und Zahlungsmodalitäten
4.1. Sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges in
Textform vereinbart haben, gelten die Preise von Pure Mobility
GmbH gemäß Preisliste, die bei Pure Mobility GmbH
angefordert werden kann.
4.2. Der KUNDE ist zur Zahlung der im Angebot, in der
Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag genannten Vergütung für
die LEISTUNG zzgl. der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer verpflichtet. Es gelten die auf der Rechnung
genannten Zahlungsbedingungen.
4.3. Die Zahlung der in Anspruch genommenen LEISTUNG
hat ausschließlich auf das Konto von Pure Mobility GmbH zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung zwischen Pure Mobility GmbH und dem
KUNDEN in Textform zulässig. Die erbrachte LEISTUNG
kann aufgrund der Tracking-Daten zuverlässig berechnet
werden. Der KUNDE kann die Daten innerhalb von 30 Tagen
einsehen, ehe diese unwiederbringlich gelöscht werden.
Reklamationen hinsichtlich der von Pure Mobility GmbH
erbrachten LEISTUNG sind innerhalb von 14 Tagen in
Textform gegenüber Pure Mobility GmbH anzuzeigen.
4.4. Pure Mobility GmbH ist berechtigt, vom KUNDEN
Kosten- und Auslagenvorschüsse zu verlangen. Bei einem
Auftragswert von über € 10.000,00 netto ist Pure Mobility
GmbH berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 2/3 der
Rechnungssumme eine (1) Woche vor Leistungsausführung
vom KUNDEN zu verlangen. Ferner ist Pure Mobility GmbH
berechtigt, Teilabrechnungen für bereits erbrachte Leistungen
zu erstellen.
4.5. Sofern in der Rechnung kein konkretes Zahlungsziel
angegeben ist, werden alle Zahlungsbeträge spätestens nach
vollständiger Erbringung der LEISTUNG zur Zahlung fällig.
Verzugszinsen werden dem KUNDEN, der Unternehmer ist, in
Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz und beim
KUNDEN, der Verbraucher ist, in Höhe von 5 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt Pure Mobility GmbH
ausdrücklich vorbehalten. Der Anspruch von Pure Mobility
GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
bleibt hiervon unberührt.
4.6. Sofern die Vertragsparteien keine Festpreisabrede
getroffen haben, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
LEISTUNGEN, die drei (3) Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die vereinbarten
Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses
gültigen Rohstoffkosten für Benzin.
4.7. Bei einer Preiserhöhung der Rohstoffkosten von mehr als
10 % werden die Vertragsparteien in Verhandlungen treten, um
einen neuen Preis für die LEISTUNGEN zu bestimmen.
Können die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von
14 Tagen keine Einigung über eine Preisanpassung erzielen,
kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. 6.8. Bei
Zahlungen mit Kreditkarte wird die entstehende Gebühr (5%)
dem Rechnungsbetrag zugerechnet.
4.8. Die Preise werden von Garage zu Garage berechnet.
§ 5 Kündigung und Stornogebühren
5.1. Bei Kündigung durch den KUNDEN können dem
KUNDEN bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt
werden. Diesem bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass die
ausgewiesenen Kosten in geringerem Maße bzw. nicht
angefallen sind. Bei Kündigung eines Auftrages bis 18:00 Uhr
des Vortages werden darüber hinausgehende Kosten nicht
berechnet. Ist der Fahrer bereits auf dem Weg zum KUNDEN
oder am bestellten Ort, und der KUNDE tritt die Fahrt nicht an
oder sagt den Service nach 18:00 Uhr des Vortages ab, wird das
volle Auftragsvolumen berechnet. Dem KUNDEN steht es
diesbezüglich frei nachzuweisen, dass Pure Mobility GmbH ein
geringerer Schaden entstanden ist.
5.2. Bei sog. Großveranstaltungen behält sich Pure Mobility
GmbH vor, die Stornobedingungen sowie die Preise
anzupassen. Großveranstaltungen sind organisierte Treffen von
Menschen über eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort
oder mehreren Orten gleichzeitig zu einem vorher festgelegten
Zweck. Veranstaltungen werden zeitlich vorher geplant.
Großveranstaltungen - häufig auch als „Event“ bezeichnet, sind
solche Veranstaltungen mit einer sehr großen Zahl von
erwarteten Teilnehmern, wobei
5.2 a) diese von unterschiedlicher Nationalität, Sprache,
sozialer Schicht, politischer Anschauung und religiösem
Bekenntnis sein können und einen differenzierten kulturellen
Hintergrund besitzen können,
5.2 b) die Einwohner ebenfalls besonders involviert sind,
5.2 c) die Veranstaltung von besonderer Bedeutung für die
Region, national oder sogar international ist und die
Veranstaltung meistens im Kern der Stadt oder auf besonderen
Flächen angesiedelt ist.
Spontane oder regelmäßige Menschenansammlungen ohne
festgelegte Organisation, wie zum Beispiel unangemeldete
Demonstrationen, Silvester-Feiern oder Karnevalsbräuche,
erfüllen diese Anforderungen nicht.
5.3. Unberührt hiervon bleibt das beiderseitige Recht zur
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei Auflösung
oder Stilllegung des Unternehmens des KUNDEN bzw. im
Falle der Beantragung eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen
von Pure Mobility GmbH und/oder über das Vermögen seiner
Gesellschafter hat Pure Mobility GmbH das Recht zur
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
5.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die
Übermittlung vorab per Telefax und anschließend im Original
per Post für die Form- und Fristwahrung ausreichend sein soll.
5.5. Pure Mobility GmbH kann vor Beginn der LEISTUNG
den Vertrag kündigen, wenn Pure Mobility GmbH aufgrund
eines wichtigen Grundes, wie z.B. höhere Gewalt im Sinne von
§ 3 Abs. 1 die LEISTUNG nicht erbringen kann. In diesem Fall
erhält der KUNDE umgehend eine entsprechende Mitteilung.
5.6. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben
sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung,
sofern kein Fixgeschäft vorliegt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des KUNDEN u. verbotene
Nutzung
6.1. Soweit es für die Durchführung der LEISTUNG/-EN
erforderlich ist, wirkt der KUNDE bzw. der Begünstigte / Dritte
jeweils rechtzeitig mit, nimmt insbesondere die konkrete
Leistung am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit
entgegen. Erfolgt dies nicht bzw. nicht rechtzeitig und / oder
entgegen den Vereinbarungen bzw. Erfordernissen, ist ein Pure
Mobility GmbH entstehender zeitlicher bzw. kostenmäßiger
Mehraufwand zusätzlich zu vergüten. Pure Mobility GmbH ist
berechtigt, die LEISTUNG/-EN zu einem späteren Zeitpunkt
zu erbringen oder den durch die Verzögerung des KUNDEN in
Bezug auf die vorgenannte Mitwirkungspflicht entstandenen
zeitlichen bzw. kostenmäßigen Mehraufwand zusätzlich zu
verlangen.
6.2. Transportmittel der Pure Mobility GmbH dürfen nicht
genutzt werden:
6.2. a) zur Beförderung von gefährlichen Stoffen jeglicher Art
6.2. b) zur Begehung von Straftaten im Sinne des deutschen
Strafgesetzbuches (§§ 1-9 StGB), auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
6.2. c) zu Fahrten, die über dem vertragsmäßigen Gebrauch
hinausgehen
6.3. Es ist dem KUNDEN weiterhin untersagt, den Fahrer zu
den unter § 6 lit. a) bis c) aufgeführten Nutzungen aufzufordern
bzw. zu überreden.
§7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1. Dem KUNDEN steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
7.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
KUNDE nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Änderungsvorbehalt
Grundsätzlich wird das auftragsgemäß bestellte Fahrzeug zur
Verfügung gestellt. Sollte es aus firmeninternen Gründen oder
objektiver Unmöglichkeit nicht gelingen, dem Auftrag zu
entsprechen, behält sich Pure Mobility GmbH die
Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor. Dabei ist Pure
Mobility GmbH bemüht, im Hinblick auf den vertraglichen
Verwendungszweck die Abweichung zum bestellten Fahrzeug
so gering wie möglich zu halten. Sollte das Fahrzeug in einer
unteren Preiskategorie liegen, ist der KUNDE zur Minderung
in Höhe der Preisdifferenz berechtigt. Ein Recht zur
Vertragskündigung ist damit nicht verbunden.
§ 9 Haftung
9.1. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus
welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, Pure
Mobility GmbH bzw. deren gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem
Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall
beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der
Garantie umfasst sind. Ferner wird die Haftung nicht
ausgeschlossen bei einer von Pure Mobility GmbH zu
vertretenden Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit.
9.2. Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen,
besteht eine Haftung von Pure Mobility GmbH nur dann, wenn
bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog.
Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall
beschränkt sich die Haftung auf den typischen und
vorhersehbaren Schaden; der Ersatz für Folgeschäden wie
entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile ist
ausgeschlossen.
9.3. Für Schäden, die aufgrund verbotener Nutzung im Sinne
von § 6 Abs. 2 entstanden sind, haftet der KUNDE sowie ein
evtl. Begünstigter / Dritter unbegrenzt, persönlich und
gesamtschuldnerisch.
§ 10 Kreditwürdigkeit und Insolvenz
10.1. Pure Mobility GmbH ist berechtigt, noch ausstehende
LEISTUNGEN nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des KUNDEN wesentlich zu mindern
geeignet sind und welche die Bezahlung offener Forderungen
der Pure Mobility GmbH durch den KUNDEN aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheinen lassen. Dies
gilt insbesondere, wenn sich der KUNDE gegenüber Pure
Mobility GmbH bereits mit fälligen Forderungen in Verzug
befindet.
10.2. Im Falle der Insolvenz des KUNDEN ist Pure Mobility
GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Textform
Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Textform, d.h. schriftlich, per EMail
oder per Fax. Mündliche Nebenabreden werden nur
wirksam, wenn die Textformklausel zuvor unter Einhaltung der
Textform aufgehoben wurde.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist - soweit der KUNDE Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist – München. Pure Mobility
GmbH ist berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des KUNDEN zuständig ist.
§ 13 Rechtswahl
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts,
auch wenn der KUNDE seinen Wohnsitz bzw.
seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder
dieser AGB unwirksam und/oder undurchführbar sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel soll eine
Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern
hierdurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes
herbeigeführt wird; das Gleiche soll gelten, falls ein
regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt
ist.
Stand: 01.08.2020
Pure Mobility GmbH
Münchnerstr. 20
85774 Unterföhring